§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, der Postdienste oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/1#abs-3 (3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 SektVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 – 19 Ver 1/20
- OLG Düsseldorf, 20.12.2019 – Verg 35/19
- OLG Düsseldorf, 23.12.2015 – VII-Verg 34/15
- OLG Düsseldorf, 17.12.2014 – VII-Verg 18/14
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 27.03.2014 – 2 VK LSA 04/14
- OLG Düsseldorf, 07.11.2012 – VII-Verg 11/12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.02.2012 – Verg W 1/12
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 09.05.2011 – VK 10/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SektVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117 528)
BGBl. 2018 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.